Ein feststehender Kriterienkatalog, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden? Das ist es, was sich viele Freelancer wünschen. Aber geht das so einfach? Und worauf ist bei Projekten primär zu achten, um eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden?
Ein feststehender Kriterienkatalog, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden? Das ist es, was sich viele Freelancer wünschen. Aber geht das so einfach? Und worauf ist bei Projekten primär zu achten, um eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden?
Im Kern der Fragestellung nach dem Begriff der Scheinselbständigkeit geht es stets um die Frage: Wird eine Dienstleistung oder Werkleistung selbständig erbracht oder handelt es sich um eine vermeintlich selbständige Leistung, die in der Praxis einer Arbeitnehmertätigkeit entspricht.
Der Begriff umschreibt einen Zustand, bei dem jemand formal als Selbstständiger (freier Mitarbeiter, Auftragnehmer) auftritt und vertraglich so behandelt wird, aber tatsächlich die Merkmale eines abhängig Beschäftigten aufweist.
Dabei besteht die Gefahr, dass Verluste für die Sozialsysteme oder auch Nachteile für Auftragnehmer entstehen, wie zum Beispiel die Umgehung der Sozialversicherungspflicht und anderer Arbeitnehmerschutzrechte.
Im selbständigen Dienst- oder Werkvertrag leistet der Leistungserbringer im Projekt grundsätzlich weisungsfrei auf Grundlage einer abgegrenzten, eigenständigen Leistungsbeschreibung und sollte nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden integriert werden.
Wohingegen bei einer Arbeitnehmertätigkeit der Arbeitnehmer Weisungen seitens seines Arbeitgebers erhält und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.
Bekommt also ein Selbständiger im Zuge seines Projektes Weisungen oder erteilt er solche oder wird er in die Arbeitsorganisation des Kunden integriert, liegt das Risiko vor, dass selbständige Durchführung des Projektes gefährdet ist und ggf. eine „Scheinselbständigkeit“ vorliegt.
In der Realität ist die Erkennung einer Scheinselbstständigkeit allerdings nicht so einfach und abhängig von einer Vielzahl verschiedener Faktoren.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel „Scheinselbstständigkeit vermeiden“.
Eine allgemeingültige Checkliste oder einen feststehenden Kriterienkatalog, nach der eine selbständige Durchführung eines Projektes bewertet werden kann, gibt es in der Praxis leider nicht.
Die Frage, ob die jeweilige Tätigkeit die Voraussetzungen einer selbständigen Leistungserbringung erfüllt, ist vielmehr im Einzelfall an einer Gesamtschau von Kriterien zu beurteilen. Diese müssen bezogen auf die jeweilige Leistung überwiegend erfüllt sein.
Hierbei spielen insbesondere die folgenden (Teil-) Aspekte eine wesentliche Rolle:
Ein ganz wesentliches Merkmal einer selbständigen Tätigkeit ist, dass der Leistungserbringer im Projekt weisungsfrei leistet, und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:
Der Leistungserbringer sollte keine Weisungen vom Kunden zu der Form der Vertragsdurchführung, die Wahl etwaiger Arbeitsmethoden oder die Art und Weise der Leistungserbringung erhalten.
Ein wesentliches Merkmal der selbständigen Leistungserbringung ist das Recht zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer seine Arbeitszeit tatsächlich laufend anders gestaltet. Wichtig ist vielmehr, dass der Leistungserbringer nicht vom Kunden zu einer, von ihm nicht gewollten Arbeitszeit eingeteilt wird. Er darf auch nicht verpflichtet werden, sich beim Kunden an- oder abzumelden, Krankmeldungen abzugeben oder ähnliches.
In gleicher Weise sollte der Leistungserbringer nicht an einen festen Arbeitsplatz gebunden sein, soweit sich nicht aus dem Inhalt der Tätigkeit heraus zwingend ein bestimmter Arbeitsplatz ergibt.
Eine Integration in die Arbeitsorganisation des Kunden ist ebenso zwingend zu vermeiden, da dies charakteristisch für eine Arbeitnehmertätigkeit ist.
Neben der vertraglichen Gestaltung spielt insbesondere auch die tatsächliche Durchführung der Leistungserbringung eine wesentliche Rolle, wenn bewertet werden soll, ob eine Leistung selbständig erbracht wird.
Bei der tatsächlichen Durchführung des Projektes ist darauf zu achten, dass die Punkte, die im Vertrag abgebildet werden, so auch im Projekt gelebt werden. Insbesondere, dass der Leistungserbringer keine Weisungen empfängt oder erteilt und nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden ist. Sonst wird aus einer vermeintlichen selbständigen Tätigkeit schnell eine abhängige Beschäftigung.
Keine Sorge um Rechtliches
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Unabhängig von der regelkonformen Ausgestaltung des Projektes, gibt es zusätzlich noch weitere Aspekte, die deine Selbständigkeit positiv unterstützen können. Ein wichtiger Baustein hierfür ist unter anderem dein Außenauftritt als Freelancer am Markt, den du maßgeblich selbst mitgestalten kannst.
Beispiele hierfür sind:
Es lässt sich nicht schematisch festlegen, wann eine Dienstleistung als selbständig erbringbar angesehen werden kann, entscheidend ist stets eine Einzelfallbetrachtung im Zuge einer Gesamtschau insbesondere der aufgezählten Teilaspekte.
Barbara Brunner
Barbara Brunner absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Erlangen und Lausanne (franz. Schweiz). Nach ihrem Studium startete sie bei einem internationalem Softwareunternehmen in Nürnberg und wechselte später zu einem mittelständischen Personaldienstleister, wo sie nach einiger Zeit die Leitung der Rechts- und Personalabteilung übernahm. Seit 2017 ist sie bei der Hays AG in der Abteilung Compliant Sourcing tätig, wo sie aktuell als Expert Compliant Sourcing das Thema regelkonforme Ausgestaltung von Dienst- und Werkverträgen insbesondere auf der Auftragnehmendenseite betreut.
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